Neues im Gesundheitswesen 2016 – auch für MS-Erkrankte

2016 hat eine ganze Reihe von Neuerungen und Veränderungen im Gesundheitswesen in Deutschland im Gepäck, die natürlich auch für an Multipler Sklerose-Erkrankte und ihre Angehörigen gelten: Der DMSG-Bundesverband hat relevante Informationen für Sie aufbereitet.

Pflegestärkungsgesetz II (PSG II)

Recht
©fotolia. law © vege

Bereits zu Beginn des Jahres 2015 ist der erste Teil des Pflegestärkungsgesetzes in Kraft getreten. Zum 1. Januar 2016 greift nun das PSG II. Über einige der umfangreichen Neuerungen im Pflegestärkungsgesetz II hat die Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft, Bundesverband e.V. bereits im November 2015 berichtet.

 

Hier finden Sie noch zwei Ergänzungen:

  • Die Möglichkeit der Verhinderungspflege (für die Urlaubs- oder Krankheitszeit des pflegenden Angehörigen) wird von möglichen vier auf sechs Wochen ausgeweitet.
  • Wird der finanzielle Topf der Verhinderungspflege nicht benötigt, kann auch eine mögliche Kurzzeitpflege (eine begrenzte Pflegezeit in einer stationären Einrichtung bei sonst ambulanter Pflege) auf bis zu acht Wochen ausgedehnt werden.

Weitere Informationen zu den Pflegestärkungsgesetzen, insb. Änderungen PSG II

GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)

  • Sogenannte Terminservicestellen sollen die schnellere Vermittlung von Facharztterminen garantieren. Die Wartezeit auf einen Termin darf maximal vier Wochen betragen, anderenfalls kann die Vermittlung in eine Krankenhausambulanz erfolgen.
  • Mit Entlassung aus einem stationären Aufenthalt können Patienten bis zu sieben Tage Arzneimittel, Heilmittel und Arbeitsunfähigkeits-bescheinigungen erhalten. Das sogenannte Entlassmanagement soll damit den Übergang zur anschließenden, ambulanten Versorgung verbessern. Zusätzlich kann die Versorgung von Patienten mit Grundpflege und hauswirtschaftlicher Hilfe bis zu vier Wochen nach Entlassung ohne eine bereits erfolgte Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgen.
  • Es wurde ein Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung festgelegt. Diese gilt für planbare Eingriffe und festgelegte Indikationen. Dieser Service kann zukünftig auch über ausgewählte Online-Dienste, also telemedizinisch gewährleistet werden.

Weiterführende Informationen zum GKV-VSG

Krankenhausstrukturgesetz (KSTG)

  • Die Pflege in Krankenhäusern wird durch höhere finanzielle Unterstützung für Pflegeausstattung und –personal gestärkt.
  • Die ambulante Notfallversorgung in Krankenhäusern soll durch sogenannte Portalpraxen (vertragsärztliche Notdienstpraxen) oder dem unmittelbarem Einbinden der Notfallambulanzen in den vertragsärztlichen Notdienst unterstützt werden.
  • Kurzzeitpflege gehört zukünftig zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Patienten können nun nach einem längeren Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Operation außerhalb des Krankenhauses eine vorübergehende pflegerische Versorgung erhalten (siehe auch GKV-Versorgungsstärkungsgesetz)

Weitere Informationen zum KSTG

Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung (HPG)

  • Die Palliativversorgung wird ausdrücklich Bestandteil der Regelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
  • Versicherte erhalten einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die GKV bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Leistungen der Palliativ- und Hospizversorgung.
  • In der häuslichen Pflege soll die Palliativversorgung gestärkt werden. Pflegedienste/ambulante Hospizdienste können mehr Leistungen abrechnen, unter anderem können künftig neben den Personalkosten auch Sachkosten berücksichtigt werden.
  • Der GKV-Mindestzuschuss zu den Tagessätzen von stationären Hospizen wird erhöht.
  • Auf Antrag der Krankenhäuser können die Kosten für die Palliativversorgung vom derzeitigen Vergütungssystem abgekoppelt werden. Die Vergütung kann dann über eine individuelle Vereinbarung geregelt werden. Krankenhäuser, die keine eigenen palliativmedizinischen Strukturen vorhalten, können externe Palliativdienste mit der Versorgung beauftragen.

Weitere Informationen zum HPG

Reha-Richtlinie (in Bearbeitung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss) Geplantes Inkrafttreten zum 01.04.2016

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sollen wieder durch jeden Vertragsarzt beantragt werden können. Die bisher geforderte zusätzliche Qualifikation entfällt.
  • Zukünftig soll es wieder ein vereinfachtes Antragsverfahren für Reha-Maßnahmen geben mit nur einem Formular.

Weitere Informationen zur Reha-Richtlinie

Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen" (E-HealthG)

  • Ab Oktober 2016 besteht für Menschen, die drei oder mehr Arzneimittel anwenden, ein Anspruch auf einen Medikationsplan in Schriftform (ab 2018 soll dieser elektronisch auf der Gesundheitskarte gespeichert sein und somit den behandelnden Ärzte einen vollständigen Überblick über Arzneimittel-Wechselwirkungen ermöglichen).

Weitere Informationen zum E-HealthG

Veränderung der GKV Beiträge und Beitragsbemessungsgrenzen

  • Es ergeben sich höhere Belastungen der Patienten der GKV durch Steigerung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages um 0.2%. Die krankenkassenindividuelle Steigerung ist bei der jeweiligen Kasse zu erfragen. Es gelten, aufgrund der Erhöhung, Sonderkündigungsrechte.
  • Gleichzeitig sind die Beitragsbemessungsgrenzen und Versicherungspflichtgrenzen erhöht worden.

Weitere Informationen zu den Beiträgen und Bemessungsgrenzen

Eine positive Entwicklung für die Förderung der Selbsthilfe ergibt sich durch das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (PrävG). Unter anderem wird die finanzielle Unterstützung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe um rund 30 Mio. Euro ausgebaut. Die Krankenkassen sind verpflichtet, im Rahmen des §20h SGBV zur Förderung der Selbsthilfe je Versicherten 1,05 Euro zur Verfügung zu stellen.

Im Verlauf des Jahres will die Bundesregierung diverse Reformen und Veränderungen in Angriff nehmen, die auch für MS-Erkrankte von Bedeutung sein können: So soll eine Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) Mitte 2016 in Kraft treten. Anfang März 2016 wird sich das Kabinett mit der weiteren Umsetzung des Nationalen Aktionsplanes (NAP) zur UN-Behindertenrechtskonvention befassen. Ende März/Anfang April soll je ein Referentenentwurf zu Änderungen im Bundesteilhabegesetz und im Sozialgesetzbuch IX vorliegen, die Beratung im Kabinett dazu sowie zum Pflegestärkungsgesetz III ist für Anfang Mai 2016 vorgesehen.


Quelle: Internetseiten der Bundesregierung, des Bundesministeriums für Gesundheit und des Gemeinsamen Bundesausschusses
Redaktion: DMSG, Bundesverband e.V. - 14. Januar 2016

Letzte Änderung: 14.01.2016